Nach unserer Philosophie halten wir ein Zutrittsalter in Spielhallen ab 25 Jahren für geeignet.
Diese Einschätzung deckt sich mit wissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach die Entwicklung des Gehirns in der Regel erst mit Mitte 20 abgeschlossen ist und auch diese Altersgruppe daher besonders schutzbedürftig ist (Steinberg, Laurence D. (2002), Adolescence, 6th ed. Boston: McGraw-Hill; Pechmann et al., AMA 2005 Vol. 24, 202, 203).“
Belehrungsbestätigung über die Aufsichtsverpflichtungen gemäß § 6
Abs. 1 u. 2JuSchG in Gaststätten/Spiel hallen u. Tabakverkaufsstellen
§ 4 Abs. 1 JuSchG lautet:
„(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.“
§ 6 Abs. 1 JuSchG lautet:
„(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.“
§ 6 Abs. 2 JuSchG lautet:
„Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeidt darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.“
§ 10 Abs. 1, 4JuSchG lauten:
„(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“
Ich habe danach zu verhindern, dass Kinder (bis 14) und Jugendliche (bis 18) in der von mir beaufsichtigten Gast-/Verkaufsstätte an Automaten spielen oder diese rauschen oder Tabakwaren erwerben. Sollten dies drohen oder passieren, habe ich unverzüglich zurVerhinderung einzuschreiten. Mir steht das Recht zu, mich im Zweifelsfall durch Ausweiskontrolle zu vergewissern, ob
die eingetretene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Weigert sich eine Person in der Nähe der kritischen Altersgrenze sich auszuweisen, oder ist sie dazu nicht in der Lage, muss ich sie aus den Räumlichkeiten verweisen.
Sollte ich fahrlässig, grob fahrlässig oder garvorsätzlich gegen die Bestimmung der zitierten §§ 4 Abs. 1 oder 6 Abs. 1, 2Ju5chG verstoßen, kann gegen mich ein Bußgeld bis zu 50.000,00 verhängt werden (§§ 28 Abs. 1 Nr. 5, 8, 12, 13 iVm Abs. 5, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 , 2, 10 Abs. 1 JuSchG). Im Falle des Vorsatzes ist unter weiteren Voraussetzungen sogar die Verhängung einer Freiheitsstrafe möglich (§ 27 Abs. ZJuSchG). Bei Getdspielgeräten muss ich auf das Vorhandensein des Zulassungsschildes der Beschreibung (§ 6 SpielVO) sowie der Preisangabe (§ 1 Abs. 1 und 7 PAngV) achten und
Mängel sofort melden.